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"Bau-Turbo"

Information zum "Bau-Turbo" – Neue Regelungen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus

 

Der Bundestag hat das sogenannte „Bau-Turbo“-Gesetz im Oktober 2025 verabschiedet. Es ermöglicht den Kommunen, bestimmte Bauprojekte schneller zu genehmigen. Insbesondere für den Wohnungsbau gibt es nun neue Erleichterungen, die auch von den Kommunen mitgestaltet werden können.

 

Die Neuregelungen im Überblick

Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung werden auch über den „Bau-Turbo“ hinaus verschiedene Beschleunigungselemente ins BauGB eingefügt.

 

Neue Abweichungsmöglichkeiten durch § 246e BauGB („Bau-Turbo“)

Die weitreichendsten Beschleunigungsmöglichkeiten bietet der neue § 246e BauGB. Danach kann von den Vorschriften des BauGB und den auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften abgewichen werden. Das umfasst Bebauungspläne und sonstige Satzungen sowie die Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

Die Abweichungen sind nur zulässig für die Schaffung von Wohnraum oder die Errichtung neuer oder die Änderung bestehender baulicher Anlagen, die dem Wohnen dienen.

 

Das Vorhaben muss mit nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen vereinbar sein. Die Gemeinde muss zustimmen. Dies richtet sich nach dem neuen § 36a BauGB. Die Zustimmung kann die Gemeinde aufgrund eines angenommenen Rechtsverstoßes gegen das BauGB sowie aus anderen Gründen versagen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten verweigert wird.

 

Erweiterte Befreiungsmöglichkeiten (§ 31 Abs. 3 BauGB)

Auf Grundlage des neuen § 31 Abs. 3 BauGB können die Bauaufsichtsbehörden beispielsweise zukünftig Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans auch in mehreren vergleichbaren Fällen und unabhängig vom Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes erteilen.

Abweichung vom Einfügungsgebot im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 3b BauGB)

Ein neuer § 34 Abs. 3b BauGB ermöglicht, im unbeplanten Innenbereich von der Voraussetzung des Einfügens abzuweichen, um Wohnbauvorhaben zu erleichtern.

 

Erleichterungen im Umgang mit Lärmschutzvorgaben (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a, § 216a BauGB)

Weitere Änderungen betreffen Regelungen im Zusammenhang mit Abweichungen von der TA-Lärm, was insbesondere für innerstädtische Verdichtungsvorhaben relevant sein kann.

 


 

Information zum "Bau-Turbo" – Der Orientierungsrahmen der Rolandstadt Perleberg

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Perleberg hat einen allgemeinen Orientierungsrahmen für das Zustimmungsverfahren gemäß § 36a BauGB beschlossen, die auf Grundlage von § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b sowie die Abweichung nach § 246e BauGB durchgeführt werden. Die Entscheidung liegt in Zuständigkeit der Stadtverwaltung der Rolandstadt Perleberg und gilt als laufende Angelegenheit.

 

Orientierungsrahmen:

  1. Das Bauvorhaben liegt innerhalb der FNP-Kategorien „Wohnbaufläche“ und „Gemischte Baufläche/Mischgebiet“. Bei der Anwendung in (faktischen) Mischgebieten sind die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie wirtschaftlichen Interessen der im Plangebiet ansässigen Gewerbebetriebe zu berücksichtigen.

  2. Eine Anwendung in Gewerbe- und Industriegebieten findet nicht statt.

  3. Die Stadtverwaltung ist ausschließlich zur Zustimmung bei Vorhaben außerhalb der unter 1. genannten Kategorien mit einer Flächeninanspruchnahme von maximal 0,5 ha bevollmächtigt.

  4. Die Anwendung ist im siedlungsnahen Außenbereich nur in Einzelfällen unter folgenden Bedingungen, jeweils einzelfallabhängig, zulässig:

    • Das Vorhaben darf nicht im Zusammenhang mit einer Splittersiedlung stehen.

      • Das Vorhaben muss im Zusammenhang mit Gebieten nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 oder § 34 BauGB stehen.

        • Das Vorhaben darf nicht mehr als 100 m vom bestehenden Siedlungsbereich entfernt liegen.

        • Das Vorhaben muss als organische Fortentwicklung des Siedlungsbereichs wahrgenommen werden.

  5. Die Erschließung des Vorhabens ist gesichert. Eine gesicherte Erschließung wird verstanden als dauerhafte, rechtlich abgesicherte Ver- und Entsorgung sowie Erreichbarkeit des Grundstücks.

  6. Bei der Anwendung ist durch den Antragstellenden durch Prüfung im Sinne des § 246e Abs. 1 S. 2 BauGB nachzuweisen, ob oder ob keine voraussichtlich zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen infolge der Abweichung zu erwarten sind.

  7. Ein Bauvorbescheid oder ein Vorbescheidsantrag sind nicht zulässig.

  8. Zur Gewährleistung der Vollständigkeit eines Bauantrages ist vor Einreichung mit der Stadtverwaltung ein Informationsgespräch durchzuführen.

  9. Die Zustimmung erfolgt vorbehaltlich der Einhaltung der städtebaulichen und stadtplanerischen Grundsätze der Stadtverwaltung.

  10. Die Zustimmung kann unter Bedingungen (Zustimmungsvertrag und/oder Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung) erteilt werden. Hierunter fällt insbesondere die Verpflichtung des Bauherrn zur baulichen Umsetzung des beantragten Vorhabens innerhalb einer angemessenen Frist (Bauverpflichtung).

 

 

 

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Rolandstadt Perleberg

Bürgermeister Axel Schmidt

Großer Markt 1 a | 19348 Perleberg

Tel.: (03876) 781 0

Fax: (03876) 781 180

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Ausnahme: Standesamt freitags keine Sprechzeit.

 

 

Hinweise

Termine sind an den anderen Tagen nach Vereinbarung möglich.

Vermittlung: NEU: Karl-Liebknecht-Straße 33, 1. OG, Zi.-Nr. 1.05. Fahrstuhl vorhanden.

Bürgerbüro: Termin vorab online (Link) oder telefonisch vereinbaren!

 
 
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